- Fünf Arten werden in diesem Hadith erwähnt: Gold, Silber, Mehl, Gerste und Datteln. Wenn dieselbe Art gekauft wird, müssen zwei Bedingungen für die Gültigkeit des Kaufs vorliegen:
- Beim Vertrag muss die Ware übergeben werden und das Gewicht muss gleich sein, wie z. B. Gold mit (dem selben) Gold. Ansonsten gilt es als "Riba Al-Fadl". Und wenn die Ware sich unterscheidet, wie Silber gegen Weizen, dann muss eine Bedingung für die Richtigkeit des Vertrags erfüllt sein, nämlich, dass der Preis beim Vertrag genommen wird. Ansonsten gilt es als "Riba An-Nasi'ah".
- Mit der Vertragssitzung ist der Ort des Handels gemeint, egal ob sie sitzen, vorbeigehend oder reitend sind. Mit der Trennung ist das gemeint, was bei den Menschen üblicherweise als "sich Trennen" verstanden wird.
- Die Untersagung im Hadith umfasst alle Arten von Gold und Silber, seien sie geprägt oder ungeprägt.
- Bei den Währungen in der heutigen Zeit gelten dieselben Regeln wie beim Verkauf von Gold gegen Silber. Das bedeutet, dass es beim Währungswechsel, wie Riyal gegen Dirham, erlaubt ist, dass der Wert sich unterscheidet, solange beide Parteien damit einverstanden sind. Allerdings muss die Übergabe im Moment des Wechsels erfolgen. Ansonsten ist der Handel ungültig und wird zu einem verbotenen Zinsgeschäft.
- Zinsgeschäfte sind nicht erlaubt und diese zu schließen ist falsch, selbst wenn beide Parteien einverstanden sind, da der Islam den Menschen und der Gesellschaft ihre Rechte bewahren, selbst wenn sie darauf verzichten.
- Das Schlechte muss untersagt und verhindert werden, wenn man dazu imstande ist.
- Der Beweis kann beim Untersagen des Schlechten genannt werden, so wie 'Umar Ibn Al-Khattab - möge Allah mit ihm zufrieden sein - es tat.