- Der Vorzug von 'Ali Ibn Abi Talib - möge Allah mit ihm zufrieden sein - , da er sich nicht durch Scham davon abhalten ließ, die Frage über einen Mittler zu stellen.
- Die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der Rechtsberatung (Fatwa).
- Die Erlaubnis für einen Menschen, etwas über sich selbst preiszugeben, wofür er sich schämt, wenn es um einen Nutzen geht.
- Die Unreinheit von Madhiy und die Verpflichtung, es vom Körper und der Kleidung abzuwaschen.
- Das Austreten von Madhiy ist einer der Faktoren, die die rituelle Gebetswaschung (Wudu) ungültig machen.
- Die Verpflichtung, das Geschlechtsteil und die Hoden zu waschen, da dies in einem anderen Hadith überliefert wird.